Krankenfahrten

nur im Ausnahmefall.
Generell gilt: Vertragsärzte dürfen gesetzlich versicherten Patienten, die ambulant oder stationär behandelt werden, eine Krankenbeförderung verordnen, wenn die Fahrt medizinisch notwendig ist.
Die Kosten für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die Krankenkassen grundsätzlich nur in bestimmten Ausnahmefällen. Dazu gehören stationsersetzende Operationen, vor und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus, Dialysebehandlungen und bestimmte Therapien von Krebserkrankungen.
Alle Fahrten zur ambulanten Behandlung - egal ob mit Krankenwagen oder Taxi - müssen vorab von der Krankenkasse genehmigt werden!
Ärztliche Verordnung (Verordnung der Schule / des Kindergartens) erforderlich. Hinweis: Es fällt KEIN EIGENANTEIL zu den Kosten an.
- ▸ 10% des Fahrpreises
- ▸ mindestens ... 5,00 €
- ▸ höchstens ... 10,00 €
Bitte lassen Sie sich vom Fahrer eine Quittung ausstellen! Sammeln Sie die einzelnen Quittungen und reichen Sie sie bei Ihrer Krankenkasse ein!
Die von der Krankenkasse ausgestellten Befreiungsausweise sind immer nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres gültig!
Abrechnung
Wir benötigen zur Abrechnung mit der Krankenkasse
▸ Ihre Krankenkasse
▸ Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum
▸ ggf. Kopie des Befreiungsausweises
▸ Ihre Unterschrift für jede Fahrt auf den Abrechungsbelegen
Und als Anlage:
▸ Ärztliche Verordnung (oder Krankenbeförderungsschein)